AGB

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Alltagshilfe Kühl ist – im Nachfolgenden- Leistungserbringer genannt.

  2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen

      mit unseren Kunden.

  3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden

     werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

     Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB

    des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos ausführen.

  4. Sollte eine der folgenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, behalten die übrigen Bestimmungen ihre

      Gültigkeit.

§ 2 Dienstleistungsangebot

  1. Das Dienstleistungsangebot umfasst den Bereich der Betreuung und Begleitung (siehe

     Leistungsverzeichnis), organisatorische und beratende Aufgaben, Unterstützung im täglichen Leben,

     Begleitdienste und Haushaltshilfe. Weitere Dienstleistungen können angeboten werden.

  2. Medizinische Pflegeleistungen sind im Rahmen des Angebots nicht vereinbart und werden auch nicht

      erbracht. Sollte während des Betreuungszeitraumes die betreute Person akut erkranken, so wird sich der

      Leistungserbringer mit einem Arzt in Verbindung setzen und die angegebenen Ansprechpartner informieren.

  3. Die angebotenen Dienstleistungen werden individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse und Wünsche des

      einzelnen Auftraggebers abgestimmt.

§ 3 Vertragsabschluss

  1. Ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und dem Auftraggeber wird durch eine

     schriftliche Auftragsvereinbarung vereinbart.

§ 4 Beendigung des Vertrages

  1. Der Vertrag endet mit Kündigung oder Tod des Auftraggebers. Bei vorübergehendem stationären Aufenthalt

     (Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung, Kurzzeitpflege etc.) ruht der Vertrag unter Umständen.

  2. Beide Seiten können den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Die Kündigung bedarf der

      Schriftform. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 5 Leistungen

  1. Der Leistungserbringer garantiert, dass alle Mitarbeiter ordnungsgemäß angestellt sowie Unfall- und

     Haftpflicht versichert sind. Material und Arbeitsgeräte sind ggfls. vom Auftraggeber zu stellen. Andere

     Vereinbarungen können jedoch getroffen werden.

  2. Der Leistungserbringer behält sich vor, einzelne Aufträge abzulehnen.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

  1. Mängel, die durch den Leistungserbringer oder seine Mitarbeiter bei der Leistungserbringung verursacht

     werden, sind unverzüglich anzuzeigen.

  2. Mängelanzeigen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  3. Im Übrigen richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§7 Zahlungsbedingungen / Termine

  1. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach Erbringung der Dienstleistung.

  2. Bei Laufzeitverträgen erfolgt die Rechnungsstellung am Ende eines jeden Kalendermonats.

  3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der auf der Rechnung ausgewiesene Betrag sofort zur Zahlung

      fällig.

  4. Der Auftraggeber kommt auch ohne eine Mahnung durch den Leistungserbringer in Verzug, wenn er die

      Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung vornimmt. In diesem Fall ist

      der Leistungserbringer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu fordern.

  5. Sofern der Kunde in Zahlungsverzug gerät, behält sich der Leistungserbringer vor, seine Leistung ohne

      weitere Vorankündigung zurückzubehalten und im Falle der Mahnung 10,00 Euro Mahnkosten in Rechnung zu

      stellen. Der Kunde hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur für rechtskräftig festgestellte oder

      durch den Leistungserbringer anerkannte Gegenansprüche.

  6. Die Preise der Dienstleistung werden durch den einzelnen Vertrag bestimmt. Sofern keine andere

      Vereinbarung erfolgt, rechnet der Leistungserbringer gegenüber dem Kunden die tatsächlich geleistete

      Stundenzahl nach dem vereinbarten Stundensatz ab. Eine Stunde umfasst 60 Minuten. Für einen Einsatz gilt

      eine Stunde als Mindesteinsatzzeit vereinbart. Pro angefangene Stunde wird der volle Stundensatz berechnet.

  7. Werden verbindlich vereinbarte Termine nicht mindestens 24 Stunden vorher durch den Kunden abgesagt,

      ist der Leistungserbringer berechtigt, die komplette Gebühr dieses Einsatzes zu verlangen.

§ 8 Entgelterhöhungen

  1. Die Erhöhung von Entgelten ist zulässig, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und

     das erhöhte Entgelt angemessen ist. Die Entgelterhöhung kann durch einseitige Erklärung des

     Leistungserbringers erfolgen.

  2. Dem Kunden gegenüber ist die bezifferte Entgelterhöhung für Leistungen spätestens vier Wochen vor dem

      Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen.

§ 9 Schweigepflicht

  1. Der Leistungserbringer und seine Mitarbeiter verpflichten sich, über alle bekannt gewordenen Informationen

     und Verhältnisse des Auftraggebers strengstens Stillschweigen zu bewahren.

§ 10 Verbot der Mitarbeiterabwerbung

  1. Die Abwerbung oder zusätzliche stundenweise Beschäftigung von Mitarbeitern, welche Dienstleistungs-

      aufträge im Auftrag des Leistungserbringers erbringen, ist unzulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich,

      während sowie sechs Monate nach Beendigung der Tätigkeit keinen Versuch zu unternehmen, einen

      Mitarbeiter, der bei ihm eingesetzt ist oder war, abzuwerben oder anderweitig zu beschäftigen, weder direkt

      noch indirekt über Dritte.

  2. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass er diese Klausel als gültigen Bestandteil des Vertrages

      akzeptiert und der Verstoß gegen diese Bestimmung zum Schadensersatz verpflichtet.

  3. Der Auftraggeber erklärt sich weiter damit einverstanden, dass ein Verstoß gegen das Verbot der

      Mitarbeiter-Abwerbung einen pauschalierten Schadensersatz zur Folge hat, der in der Höhe von drei Brutto-

      Monatsgehältern des Mitarbeiters liegt. Der Auftraggeber erklärt weiter, dass er diesen Betrag für angemessen

      erachtet, um einen Schaden durch die Abwerbung für den Leistungserbringer zu kompensieren.

§ 11 Gerichtsstand

  1.  Zuständiges Gericht bei Rechtsstreitigkeiten ist das jeweilige Amtsgericht des Ortes, in dem der

      Leistungserbringer seinen Sitz hat.

 

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